- Lenk- und Ruhezeiten für Reisebus-Fahrer-

Tägliche Lenkzeit

Jeder Fahrer darf höchstens 10 Stunden Lenkzeit absolvieren. Als täglich ist hier der Arbeitstag bzw. die Arbeitsschicht des Fahrers, nicht der Kalendertag zu verstehen. Lenkzeit ist die reine Fahrzeit des Fahrers. Staus mit mehr oder weniger ständigem Vorrücken zählen zur Lenkzeit ebenso, wie die kurzen Standzeiten an Ampeln, Kreuzungen o.ä. Alle sonstigen Standzeiten zählen nicht zur Lenkzeit.

Pausen

Spätestens nach 4½ Stunden reiner Lenkzeit muß eine Pause von 45 Minuten eingelegt werden.

Da Standzeiten (s. tägliche Lenkzeit), z.B. die Ladezeit für Koffer, nicht zur Lenkzeit zählen, kann der Zeitpunkt für die Pause gegebenenfalls. erst nach 5 oder 6 Stunden Reisezeit erreicht sein.

Die Pause kann auch durch "Kurzpausen" von mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Insgesamt müssen jedoch 45 Minuten an Pausenzeiten erreicht werden.

Befinden sich 2 Fahrer im Fahrzeug, reicht es aus, wenn sich diese nach spätestens 4½ Stunden Lenkzeit als Fahrer ablösen.

Beschäftigungszeiten (Schicht)

Beschäftigungszeitraum (Arbeitsschicht) ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Darin enthalten sind alle Vor- und Abschlußarbeiten, Lenkzeiten, sonstige Arbeits- und Bereitschaftszeiten, Pausen und "Kurzruhezeiten" (Ruhezeiten unter 8 Stunden) enthalten.

Der höchstzulässige Beschäftigungszeitraum für einen Alleinfahrer beträgt 15 Stunden, in besonderen Fällen 16 Stunden.

Für eine 2-Fahrer Besatzung beträgt der Beschäftigungszeitraum generell höchstens 22 Stunden.

Ruhezeiten

Spätestens nach Ende der höchstzulässigen Beschäftigungszeit ist eine Ruhezeit einzulegen.

Die Mindestruhezeit beträgt:

  1. 9 Stunden für Alleinfahrer, in besonderen Fällen 8 Stunden
  1. 8 Stunden für eine 2-Fahrer Besatzung.

Die Ruhezeit ist ohne Unterbrechung und grundsätzlich außerhalb des Fahrzeuges zu verbringen. Nur wenn der Bus steht und mit einer Schlafkabine ausgestattet ist, kann die Ruhezeit auch im Bus verbracht werden.

Im rollenden Bus gibt es keine Ruhezeit !

Während der Ruhezeit darf der Fahrer keinerlei berufliche Tätigkeit ausüben !

2-Fahrer Besetzung (Doppelbesetzung)

Eine Doppelbesetzung im Sinne der Vorschriften besteht nur, wenn der Fahrer von Anfang bis Ende "seiner" Fahrt von einem 2. Fahrer begleitet wird. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, daß der 2. Fahrer später zu- bzw. früher absteigt.

Ablösung des Fahrers

Wird der 1. Fahrer von einem zusteigenden "neuen" Fahrer abgelöst, muß er spätestens nach Ablauf seiner Schicht (15 bzw. 16 Stunden) den Bus verlassen. Es ist nicht zulässig, daß der 1. Fahrer als "Fahrgast" die Fahrt über seine zulässige Schicht hinaus mit fortsetzt.

Gleiches gilt sinngemäß für eine Doppelbesetzung, die spätestens nach 22 Stunden den Bus verlassen muß.

Höchstzulässige Wegstrecke (Entfernung)

Eine höchstzulässige Wegstrecke je Fahrer wird vom Gesetz nicht vorgegeben.

Unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, Lenkzeiten und sonstiger Verkehrsvorschriften dürften von einem Fahrer im günstigsten Fall 850 km Wegstrecke zu bewältigen sein.

Jahreszeit- und saisonbedingte Einflüsse (Winterglätte, Ferienreiseverkehr etc.) reduzieren z. T. diese Wegstrecke erheblich.

Bei der Disposition muß der Busunternehmer diesen Umständen Rechnung tragen und die Arbeit des Fahrers so planen, daß dieser alle Verkehrsvorschriften einhalten kann.

Rechtsgrundlagen

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

VO (EWG) Nr. 3820/85

Fahrpersonalgesetz

Fahrpersonalverordnung